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2004 - 2014:

 

 

Wie hilft die Sternenkinder-Stiftung?

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Sternenkinder-Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO).

Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln an solche steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Schleswig-Holstein wohnende Kinder im Alter von 0 – 10 Jahren mit massiven Sprachstörungen betreuen und fördern.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahme:

Die beantragende Einrichtung weist mit einem sonderpädagogischen bzw. ärztlichen Gutachten oder einer entsprechenden Stellungnahme der betreuenden Erzieher/ innen / Lehrkräfte nach, dass ein oder mehrere Kinder mit entsprechendem Handicap in dieser Institution betreut werden.

Mit Vorlage dieser Unterlagen kann ein Antrag auf Förderung durch die Stiftung gestellt werden - bis zum 15. Juni 2019 verschenken wir Spielepakete an 5 Einrichtungen - siehe  hier!

Die Stiftung entscheidet auf der Grundlage des Schweregrades der Sprachstörung, welche Einrichtungen eine Förderung erhalten.


Hier geht's zum Antrags-Formular ->

Wie wird ein Antrag gestellt?

Die Sprachbehinderung wird von

nachgewiesen, wobei dies durch Vorlage der Kopie eines Gutachtens oder einer für diesen Zweck erstellten Stellungnahme (einfach auf dem Antrag zu vermerken) erfolgen kann.

Bei der Weiterleitung der Bescheinigungen muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten beachtet werden!

 

Was passiert anschließend?

Die von der Stiftung Begünstigten werden schriftlich informiert. Sie erhalten die Spiele kostenlos und auf Dauer zur Verfügung gestellt.

Die Förderung durch die Stiftung erfolgt einmalig; es kann jedoch in dem darauf folgenden Kalenderjahr ein weiterer Antrag auf erneute Förderung  gestellt werden.

Antragstellerinnen/Antragsteller, die nicht durch die Stiftung begünstigt werden können, erhalten ebenfalls einen schriftlichen Bescheid.

 

 

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

 

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